BKF-Dozenten

Rechtliche Grundlagen
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung – BKrFQV)

§ 8 Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen / BKF Dozenten
(1) Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung, die alle Gebiete erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeutung sind, zu aktualisieren. Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. Der Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht regelmäßig fortbilden, durchgeführt werden.

(2) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder und Ausbilderinnen der letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind durch die Ausbildungsstätte aufzubewahren und der zuständigen Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder der zuständigen Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Sie sind spätestens acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu löschen oder zu vernichten.

Im Rahmen unserer Spezial CE-Fortbildung nach §53 bieten wir Ihnen die Möglichkeit, diese Fortbildung auch als Kombinations-Fortbildung zu buchen.
Nach Abschluss erhalten Sie dann eine Teilnahmebescheinigung nach §53 Abs. 1 FahrlG (Allgemeine Fortbildung), sowie eine Teilnahmebescheinigung gemäß §8 BKrFQV zur Vorlage bei den Behörden. Bei Buchung dieser Kombinations-Fortbildung benötigen Sie 8 Zeitstunden pro Tag.

Termine 2021

  • Do 11.03. – Sa 13.03.
  • Do 21.10. – Sa 23.10.

Preise 2021

Beschreibung Preis
Seminarkosten Kombination inkl. 3 Mittagessen 820,00 €
780,00 € (Verbandsmitglieder der BVF)

 

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